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Verbot für fluorhaltige Schaumlöschmittel
Aktueller Stand der Verordnung zur Beschränkung von PFOA Verordnung zur Beschränkung von PFOA Perfluor­oktansäure  (PFOA) ist der zweite der beide ...
Verbot für fluorhaltige Schaumlöschmittel

Aktueller Stand der Verordnung zur Beschränkung von PFOA

Verordnung zur Beschränkung von PFOA

Perfluor­oktansäure (PFOA) ist der zweite der beiden bisher in Europa regulierten Stoffe aus der Reihe der PFAS. Sie gilt als das Endprodukt des Abbaus aller sogenannten C8-Stoffe und mithin als die Leitsubstanz aller C8-Fluortenside, die in Löschmitteln verwendet wurden.
 
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1000 vom 13. Juli 2017 betreffend:
 
Perfluoroctansäure (PFOA) CAS Nr.: 335-67-1 EG-Nr.: 206-397-9 und ihre Salze. Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement. Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctylgruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.
 
werden durch die Aufnahme von PFOA und deren Vorläuferstoffe in die POP-Liste bzw. deren Umsetzung in Europäisches Recht durch die Verordnung 2020/784/EU neu gefasst. Dadurch werden einige der bisher geltenden Ausnahmen für Schaumlöschmittel unwirksam.
 
 

Status Quo 

PFOA und deren Vorläuferstoffe dürfen nach dem 4. Juli 2020 im Rechtsgebiet der EU weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
 
Gemische oder Erzeugnisse dürfen ab diesem Datum höchstens 25ppb (=µg/kg) PFOA bzw. insgesamt höchstens 1000ppb (=1ppm=1mg/kg) aller Vor­läuferstoffe enthalten.
 
 

Für Schaumlöschmittel gibt es jedoch Ausnahmen:

Schaumlöschmittel, die vor dem 4. Juli 2020 bereits in Verkehr waren, dürfen –wenn sie die o.g. Grenzwerte überschreiten – nur noch bis 1. Januar 2023 weiter­verwendet werden und auch nur für den Einsatz. Trainings mit diesen Löschmitteln sind grundsätzlich ausgeschlossen, Tests ebenfalls, außer eine vollständige Rückhaltung ist gewährleistet.


Eine Verwendung nach dem 1. Januar 2023 bis 4. Juli 2025 ist nur „für Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in – mobile wie auch ortsfeste – Systeme eingefüllt ist“ möglich, wenn am Ort der Verwendung eine vollständige Rückhaltung gewährleistet ist. 

 

Auswirkung der Beschränkung von PFOA in der Praxis

Lagervorräte in Löschanlagen und Fahrzeugen, die die o.g. Grenzwerte nicht einhalten und mit neuen Schaumlöschmitteln (die den Anfor­de­rungen der (EU)2017/1000 entsprechen) aufgefüllt werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 bzw., wenn die vorgenannten Voraussetzungen für eine Nutzung bis 2025 erfüllt sind, dem 5. Juli 2025 die Grenzwerte einhalten.

Ob das Nachfüllen mit Schaumlösch­mitteln (die die Grenzwerte überschreiten) aus Lager­be­ständen (z.B. IBC-, Kanister- oder Faßware), zulässig ist, bedarf juristischer Klärung[1].

Bei teilweisem Verbrauch von PFOA-belastetem Schaum­löschmittel sollte man daher nicht mehr einfach nachfüllen, sondern Vorratsbehälter (z.B. in sta­tionären Löschanlagen, auf Fahrzeugen, Absetz­con­tainer oder An­hängern) vollständig entleeren und zu­sam­men mit den Schaummittelführenden Anlagen­teilen (Pum­pen, Rohre, Ventile, Hähne, Zumischer, etc.) so reinigen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.

Eine Überprüfung nach gewissen Lagerzeitintervallen (z.B. nach 6 und 12 Monaten) ist zu empfehlen.

Lagerbestände von Schaumlöschmitteln, die die Grenzwerte überschreiten, aber nach einer der vorgenannten Ausnahmen weiter verwendet werden dürfen, müssen nach den Regelungen des Art. 5 der (EU) 2019/1021 behandelt werden. Dazu gehört u.a. eine jährliche Mitteilungspflicht an die zuständigen Behörden über Größe und Beschaffenheit der Lagerbestände. Diese Mitteilungspflicht gilt für Produkte, die PFOA enthalten, seit Juni 2020 und endet mit Ablauf der Frist für die Ausnahmeregelung.

Hinweis: Sofern Schaum­lösch­mittel in technischen Einrichtungen vorgehalten worden sind, die nicht mit ent­sorgt werden können, sollten alle Teile dieser Ein­rich­tungen, die Kontakt zum Schaum­löschmittel hatten oder haben einer gründlichen technischen Reinigung unterzogen und deren Erfolg durch Messungen kontrolliert werden, bevor eine Wiederbefüllung mit neuem Schaumlösch­mittel vorgenommen werden kann! Beachten Sie bitte, dass eine Kontamination von neuem Schaumlöschmittel­kon­zentrat durch Reste von PFOS- oder PFOA-belastetem Vorgänger­produkt über die jeweils zulässigen Höchstgrenze des Gehaltes hinaus das neue Produkt sofort unbrauchbar macht!

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