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Einbruchversicherung: Darauf sollten Sie achten!

Die Zahl der Wohnungseinbrüche kennt seit Jahren nur einen Weg – steil nach oben. 2015 wurde mit mehr als 167.000 Fällen ein neuer Rekordwert erreicht. Fakt ist jedoch: Einbrüche sind mitnichten nur ein Problem des privaten Bereichs. Handwerksbetriebe sollten sich daher gegen die finanziellen Risiken eines "Einbruchdiebstahls" schützen – etwa mit einer Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (ERV).

Die ERV kann als Teil der betrieblichen Inhaltsversicherung vereinbart werden, die auch als Inventar- oder Geschäftsversicherung bekannt ist. Ihr Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Einbruchdiebstahl, also etwa der "klassische" Einbruch, bei dem ein Fenster eingeschlagen wird. Schäden durch einfachen Diebstahl – also etwa, wenn während der Geschäftszeiten Ware aus einem Regal gestohlen wird – sind von ihr nicht abgedeckt.Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung

Eine Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung deckt Schäden aus "klassischen" Einbrüchen, wenn etwa eine Tür aufgehebelt wird. - ©

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Die ERV kann als Teil der betrieblichen Inhaltsversicherung vereinbart werden, die auch als Inventar- oder Geschäftsversicherung bekannt ist. Ihr Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Einbruchdiebstahl, also etwa der "klassische" Einbruch, bei dem ein Fenster eingeschlagen wird. Schäden durch einfachen Diebstahl – also etwa, wenn während der Geschäftszeiten Ware aus einem Regal gestohlen wird – sind von ihr nicht abgedeckt.

 

Worauf man beim Abschluss achten sollte

Beim Abschluss der ERV sollten Handwerksbetriebe insbesondere die folgenden beiden Punkte beachten:

  1. Höhe der Versicherungssumme: Die Versicherungssumme sollte so vereinbart werden, dass keine Unterversicherung entsteht. Der Versicherungsnehmer (VN) erhält ansonsten nur einen Teil des Schadens ersetzt. Eine Unterversicherung lässt sich etwa durch eine sogenannte Summenanpassungsklausel vermeiden, durch die die allgemeine Preissteigerung abgefedert wird. Bei dieser Klausel wird die Versicherungssumme variabel gestaltet, indem diese abhängig von einem Index angepasst wird. Auch die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts ist grundsätzlich möglich.
  2. Versicherung von Bargeld: Grundsätzlich besteht für Bargeld kein Versicherungsschutz. Viele Versicherer bieten aber Versicherungsschutz an, dessen Umfang von bestimmten Schutzmaßnahmen (z.B. einem Safe) abhängt und auf Höchstentschädigungssummen begrenzt ist.

Themen vor und während der Schadenregulierung

Auch wenn ein Einbruch vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass für den konkreten Schaden kein Versicherungsschutz besteht. Die Folge: Der Handwerksunternehmer bleibt auf seinem Schaden sitzen. Um dies zu vermeiden, sollten insbesondere vier Punkte beachtet werden – sowohl vor Eintritt des Versicherungsfalls als auch bei der Schadenregulierung:

  1. Versicherungsfall – Einbruchdiebstahl: Generell gilt, dass die versicherungsrechtlichen Begriffe nicht zwingend mit den strafrechtlichen Begriffen übereinstimmen. So ist es möglich, dass ein Einbrecher zwar wegen Einbruchdiebstahls verurteilt wird, der versicherungsrechtliche Begriff des Einbruchdiebstahls durch die Tat aber nicht erfüllt wird. Sofern der Versicherer sich hierauf beruft, sollte sich der Handwerksunternehmer juristisch beraten lassen.
  2. Beweis des Versicherungsfalls: Die Rechtsprechung erleichtert es dem VN auf unterschiedliche Weise, den Versicherungsfall nachzuweisen. So muss er zunächst nur das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls belegen – etwa ein eingeworfenes Fenster oder eine aufgehebelte Tür. Problematisch wird es jedoch, wenn ein Einbruch mittels eines falschen (da widerrechtlich nachgemachten) Schlüssels erfolgt und damit schwerer nachweisbar ist. In einem solchen Fall reicht – trotz der Beweiserleichterungen für den VN – allein die Tatsache, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, nicht für den Nachweis aus, dass der Einbrecher einen falschen Schlüssel verwendet hat.
  3. Versicherungsort – Gebäude: Versicherungsschutz besteht nur bei einem Einbruch in ein Gebäude. Dabei spielt der konkrete Versicherungsort eine entscheidende Rolle, der zum Beispiel auf eine Etage des Gebäudes beschränkt sein kann. Wenn dann die Zentraltür des Gebäudes aufgebrochen wird, die Tür zur „versicherten“ Etage aber unverschlossen ist, liegt kein Einbruch in den Versicherungsort vor. Daher sollten Handwerksbetriebe darauf achten, dass der Versicherungsort – in diesem Fall die Etage – abgeschlossen ist.
  4. Erfüllung von  Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten: Dieser Punkt ist besonders wichtig, da der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfällt, wenn die sogenannten Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten nicht erfüllt werden. Zu den Vorschriften zählt, dass Sicherungen, die beim Abschluss des Versicherungsvertrages bereits vorhanden waren oder vereinbart wurden, vom VN gebrauchsfähig erhalten werden müssen. Zudem müssen bei Verlust eines Schlüssels die Schlösser ausgetauscht werden. Zu den Obliegenheiten, die ein VN erfüllen muss, gehört insbesondere, dass der Versicherungsfall unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen ist – des Weiteren muss eine Aufstellung der gestohlenen Sachen unverzüglich eingereicht werden.

Damit der Einbruch nicht zum Zusammenbruch des Betriebs führt, ist es wichtig, dass Handwerksunternehmer sowohl beim Abschluss als auch vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Besonderheiten der ERV im Blick behalten und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen.

Der Autor

Pierre Rattay

Pierre Rattay ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Er ist spezialisiert auf Versicherungs- und Rückversicherungsrecht.