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Steuernews 01_2022
Für alle Steuerpflichtigen - Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium
| Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun ...
Für alle Steuerpflichtigen - Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium

| Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage entschieden, wann ein Hochschulstudium beginnt und wann es beendet ist. |

Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen (nicht bereits mit der Bewerbung).

Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein.

 

Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind

  • entweder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Abschlussnoten erhalten hat oder
  • jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können.

 

Beachten Sie |Entscheidend ist hier, welches dieser Ereignisse früher eingetreten ist.

 

Weiterführender Hinweis |Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind hier nur folgende Fälle: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2021, Az. III R 40/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224820; BFH, PM Nr. 33/21 vom 23.9.2021

Steuernews 01_2022
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein
| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich ...
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein

| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst. |

 

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

 

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

 

Verzögert sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (beispielsweise viele Aufträge), nicht rechtzeitig ausführen können.

 

Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.

 

Merke |Der Erbe muss keine beschleunigenden und möglicherweise kostenintensiveren Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den die Vorinstanz (Finanzgericht Münster) angelegt hat, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu streng.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 46/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226044

Steuernews 01_2022
Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen
| Der Bundesfinanzhof hat jüngst bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet wo ...
Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

| Der Bundesfinanzhof hat jüngst bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere infrage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 1.7.2016 in Kraft setzen konnte. |

Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall trat der Erbfall für die Steuerpflichtige S am 28.8.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deshalb vertrat S die Ansicht, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und verfassungswidrig.

 

Der Bundesfinanzhof sah das aber anders. Da das Bundesverfassungsgericht festgelegt hatte, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar ist, ist die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert haben sich (wie im Streitfall) die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen.

 

Beachten Sie |Deshalb konnte der Bundesfinanzhof auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Denn sie spielten im Streitfall keine Rolle.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 1/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225803; BFH, PM Nr. 41/21 vom 11.11.2021

 

Steuernews 01_2022
Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung
| Das Finanzgericht München hat sich jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach ...
Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

| Das Finanzgericht München hat sich jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des Finanzgerichts lautet: Ja. |

 

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

 

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest „auch” selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige EM zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde im Juni 2017 geschieden. In der Folge drohte die Ehefrau (EF) dem EM die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte EM schließlich seinen Miteigentumsanteil an EF.

 

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen.

 

In einem solchen Fall kann sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige Ehefrau nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen – und zwar auch dann nicht, wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde.

 

Relevanz für die Praxis

Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird. Hier wird dann u. a. geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will.

Höchstrichterlich geklärt ist bereits, dass eine Enteignung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat zudem aktuell entschieden, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken resultieren können. Eine etwaige wirtschaftliche Zwangslage steht danach der Annahme einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen.

Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Veräußerung, die eine angedrohte Zwangsversteigerung vermeiden soll, den Veräußerungstatbestand erfüllt. Denn eine Vergleichbarkeit mit einem Eigentumsverlust infolge einer Enteignung dürfte nicht gegeben sein.

 

Quelle | FG München, Urteil vom 11.3.2021, Az. 11 K 2405/19, Rev. BFH: Az. IX R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223935; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E

 

Steuernews 01_2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest
| Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss ...
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest

| Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben vom 17.9.2021 zu Anwendungsfragen geäußert. |

 

Nach dem Beschluss ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt.

 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält folgende Grundsätze:

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzungen wird also aufgehoben. Werden etwaige Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 nicht zurückgenommen, wird der Einspruch (ggf. durch eine Teileinspruchsentscheidung) als unbegründet zurückgewiesen.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ausgesetzt. Die Zinsfestsetzung wird nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.

Sind Bescheide vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergangen und sind diese noch nicht endgültig, bleiben sie grundsätzlich weiterhin vorläufig, d. h., bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber.

 

Weiteres Schreiben zu Hinterziehungszinsen

Das Bundesfinanzministerium hat die vorgenannten Ausführungen bereits mit Schreiben vom 3.12.2021 ergänzt. Dieses Schreiben enthält u. a. eine Anweisung zur vorläufigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019, soweit festgesetzte Nachzahlungszinsen für gleiche Verzinsungszeiträume anzurechnen sind.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.9.2021, Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225224; BMF-Schreiben vom 3.12.2021, Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :005

Steuernews 01_2022
Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag!
| Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung ...
Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag!

| Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant. |

 

In der Planung ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).

 

Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll zeitlich bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.

 

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen. Im Kalenderjahr sind allerdings höchstens 600 EUR abzugsfähig. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.

 

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden. Er wird nach § 33a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

 

Seit der Abgeltungsteuer ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Gewährt wird nur noch der Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung). Der Pauschbetrag soll nun ab 2023 auf 1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) erhöht werden.

 

Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Steuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023).

 

Beachten Sie | Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.

 

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

 

Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen ...“ Mit anderen Worten: Die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden.

 

Merke | Die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

 

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag zahlreiche Vorhaben,

  • die einerseits schon recht bestimmt sind (z. B. Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 EUR und Erhöhung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent) und
  • andererseits recht vage daherkommen. Beispiel: „Wir wollen das Steuersystem für Menschen und Unternehmen einfacher machen. Dazu wollen wir die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.“

In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was schlussendlich wie umgesetzt wird.

 

Quelle | Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit; Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Steuernews 01_2022
Veräußerung eines Mobilheims (wohl) kein privates Veräußerungsgeschäft
|  Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung ...
Veräußerung eines Mobilheims (wohl) kein privates Veräußerungsgeschäft

| Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter. |

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 ein Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Steuerpflichtigen gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. 2015 veräußerte der Steuerpflichtige das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber anders.

 

Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn

  • es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt,
  • der Erwerb und Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt und
  • der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen stellt dabei im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, d. h., sie stellen nur einen Berechnungsfaktor dar und können damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.

 

Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden wertet, kommt eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht.

 

Praxistipp |Mobilheime, die auf einem attraktiven Campingplatz stehen, sind derzeit hoch im Kurs. Daher darf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren mit Spannung erwartet werden.

 

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17, Rev. BFH: Az. IX R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224766

Steuernews 01_2022
Für Vermieter - Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen
| Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31.3.2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. | Voraussetzung ist eine we ...
Für Vermieter - Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31.3.2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. |

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

 

Quelle | §§ 34, 35 Grundsteuergesetz (GrStG)

 

Steuernews 01_2022
Verbilligte Vermietung aufwendig gestalteter Wohngebäude an Angehörige besser vermeiden
| Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich bzw. gilt als vollentgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträ ...
Verbilligte Vermietung aufwendig gestalteter Wohngebäude an Angehörige besser vermeiden

| Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich bzw. gilt als vollentgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert. |

 

Beachten Sie | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist inzwischen die Revision anhängig. Somit kann der Bundesfinanzhof nun klären, ob bei einer Vermietung mit mindestens 66 % der ortsüblichen Miete eine Totalüberschussprognose erforderlich ist, wenn es sich um ein aufwendig gestaltetes Wohngebäude (im konkreten Streitfall: Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche) handelt.

 

Hintergrund und gesetzliche Regelung ab 2021

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken (z. B. an Angehörige) ist eine Entgeltlichkeitsgrenze einzuhalten, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist diese Grenze erfüllt.

 

Merke | Seit 2021 ist ein voller Werbungskostenabzug aber auch bei einem geringeren Entgelt möglich: Beträgt es 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

 

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2021, Az. 5 K 1938/19, Rev. BFH: Az. IX R 17/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226476

Steuernews 01_2022
Für Unternehmer - Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %
| Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbeson ...
Für Unternehmer - Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %

| Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren. |

 

Hintergrund

Die Pauschalierungsmöglichkeit können Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 EUR nutzen (§ 24  Umsatzsteuergesetz). Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss – sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

 

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der Durchschnittssatz von 10,7 % ab 2022 nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

 

Quelle | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl I 2021, S. 5250; 1014. Sitzung des Bundesrats vom 17.12.2021, BundesratKOMPAKT, TOP 2, Änderungen bei Steuer für landwirtschaftliche Betriebe

Steuernews 01_2022
Für Unternehmer - Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
| Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn sich die Währungsdaten zwis ...
Für Unternehmer - Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

| Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental ändern, wie dies zum Bilanzstichtag 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

 

Hintergrund: In der Steuerbilanz dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum Bilanzstichtag aufgetretenen Wechselkursänderungen voraussichtlich dauerhaft sind. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist dies regelmäßig nicht der Fall, da hier angenommen werden kann, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgleichen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 10.6.2021, Az. IV R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225541

 

Steuernews 01_2022
Für Unternehmer - Bewirtungskosten von Spielhallen nur teilweise steuerlich absetzbar
| Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten den Gewinn nur z ...
Für Unternehmer - Bewirtungskosten von Spielhallen nur teilweise steuerlich absetzbar

| Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten den Gewinn nur zu 70 % mindern. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |

 

Sachverhalt

Eine GmbH betrieb mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 EUR im Jahr.

 

Bei einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne um 30 % dieser Aufwendungen. Begründung: Es handele sich nicht nur um eine Aufmerksamkeit wie z. B. einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen. Die Klage, mit der die GmbH einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos.

 

Die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden ist eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.

 

Bloße Aufmerksamkeiten gegenüber den Besuchern, bei denen die Verwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt, liegen nicht vor. Denn es handelt sich hier nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr soll sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, damit höhere Einnahmen erzielt werden.

 

Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 29.4.2021, Az. 10 K 2648/20, NZB BFH: Az. XI B 54/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225153; FG Köln, PM vom 11.10.2021

Steuernews 01_2022
Kleine Fotovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium konkretisiert die Liebhaberei auf Antrag
| Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Ve ...
Kleine Fotovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium konkretisiert die Liebhaberei auf Antrag

| Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei auf Antrag. Da in diesem Schreiben Fragen offengeblieben sind, wurde es nun konkretisiert. |

 

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei) betrieben werden. Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen (VZ) und für die Folgejahre.

 

Praxistipp | Eine Antragstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

 

Die Liebhaberei gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie für kleine BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.

 

Hinsichtlich der Definition der Grenzen erfolgten Konkretisierungen: Alle Fotovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Es sind auch Anlagen einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

 

Es ist unschädlich bzw. für die Antragstellung unerheblich, ob sich die Anlage

  • auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus,
  • einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder
  • auf einem Mehrfamilienhaus (mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) befindet.

Zudem ist zu beachten, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten.

 

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

 

Beachten Sie |Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt hier erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

 

Gesetzliche Neuregelung?

In Fachkreisen wird mitunter kritisiert, dass ein derartiger Eingriff in die Besteuerung nur durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt wird, das die Gerichte nicht bindet.

 

Aber auch auf der Gesetzgebungsebene scheint das Thema „Fahrt aufzunehmen“. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ am 5.11.2021 gefordert, bereits für den VZ 2021 eine (Ertrags-)Steuerbefreiung für die Stromerzeugung aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW zu schaffen. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225592

 

Steuernews 01_2022
Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2022 bei 4,2 %
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt auch in 2022 bei 4,2 %. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 ...
Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2022 bei 4,2 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt auch in 2022 bei 4,2 %. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 Millionen EUR. |

Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

 

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4243; BMAS, „Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent“, Mitteilung vom 6.8.2021

Steuernews 01_2022
Pilates-Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer
| Ein betrieblich genutzter Raum kann wegen seiner Ausstattung von der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausgenommen sein, wenn Kunden ein dem p ...
Pilates-Raum ist kein häusliches Arbeitszimmer

| Ein betrieblich genutzter Raum kann wegen seiner Ausstattung von der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann ausgenommen sein, wenn Kunden ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren müssen, um in den Raum zu gelangen. Das hat das Finanzgericht München bei einer selbstständigen Pilates-Trainerin entschieden. |

 

Hintergrund

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten immerhin noch bis 1.250 EUR abziehbar.

 

Liegt jedoch ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, sind die Kosten voll abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es nicht an. Der für die Abzugsbeschränkung maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht.

 

Entscheidung

Im Streitfall handelte es sich bei dem Pilates-Zimmer um einen betriebsstättenähnlichen Raum, weil er als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und auch als solcher genutzt wurde. Zwar mussten, soweit die Trainerin dort zusammen mit anderen Trainern arbeitete und Trainings für Kunden anbot, diese ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren. Die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen war aber gering ausgeprägt. Sie fiel angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.

 

Quelle | FG München, Gerichtsbescheid vom 2.3.2021, Az. 10 K 1251/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223940

 

Steuernews 01_2022
Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe
| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wir ...
Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe

| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe. |

 

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

 

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und versagt den IAB rückwirkend.

 

Entscheidung zur Betriebsaufgabe

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine schädliche Verwendung insbesondere dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs

  • aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet,
  • dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder
  • der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

 

In den Fällen einer Betriebsaufgabe hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Ansicht vertreten: Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben, muss das Wirtschaftsgut nicht für einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung betrieblich genutzt werden, sondern nur während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs.

 

Für die Definition „Wirtschaftsjahr“ hat der Bundesfinanzhof auf § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zurückgegriffen. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr zwar einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf aber in bestimmten Fällen auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpfwirtschaftsjahr). Und hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2021, Az. X R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225545; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

 

Steuernews 01_2022
Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“
| Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnu ...
Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“

| Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden. |

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie anderenfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

 

Praxistipp | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts München ist die Revision anhängig. Auch wenn die Erfolgschancen eher als gering einzustufen sind, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

 

Quelle | FG München, Urteil vom 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17, Rev. BFH: Az. VIII R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223346; BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. VIII B 120/11

 

Steuernews 01_2022
Für GmbH-Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie
| Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer s ...
Für GmbH-Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

| Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an. |

 

Zum Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020, Az. 9 K 1266/17, Rev. BFH: Az. VIII R 4/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221045

Steuernews 01_2022
Für Personengesellschaften - Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Anwendungsschreiben
| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Kö ...
Für Personengesellschaften - Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Anwendungsschreiben

| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. |

 

Beachten Sie |Der Optionsantrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Eine rückwirkende Antragstellung ist hier nicht möglich. Das heißt: Ein Antrag auf Besteuerung als Körperschaft musste für 2022 (bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr) spätestens am 30.11.2021 gestellt werden.

 

Das Schreiben konkretisiert beispielsweise den persönlichen Anwendungsbereich und geht näher auf die Antragstellung ein. In längeren Abschnitten thematisiert das Bundesfinanzministerium insbesondere folgende Aspekte:

  • Den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung und
  • den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung.

Besonderes Augenmerk ist in der Besteuerungspraxis auf eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen zu richten. Denn handelt es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (zum Beispiel Betriebsgrundstücke), dürfen diese im Zuge der Optionsausübung nicht im Vermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.

 

Merke | Für eine erfolgreiche Umsetzung des Optionsmodells sollte die Sichtweise der Finanzverwaltung zwingend beachtet werden.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2021, Az. IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225808

Steuernews 01_2022
Für Arbeitgeber - Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten
| Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung f&u ...
Für Arbeitgeber - Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten

| Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern. |

 

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

 

Beachten Sie |Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten.

 

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214

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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022
| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. | Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elek ...
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben. |

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.

 

Quelle | BMF vom 18.8.2021, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224479; BMF-Schreiben vom 9.9.2019, Az. IV C 5 - S 2378/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211214

 

Steuernews 01_2022
Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022
| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezu ...
Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022

| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR. |

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

 

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

56 EUR (55 EUR)

1,87 EUR (1,83 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

107 EUR (104 EUR)

3,57 EUR (3,47 EUR)

 

Beachten Sie | Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

 

Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021

 

Steuernews 01_2022
Kindergartenzuschuss während der Coronapandemie: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren
| Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt dar ...
Kindergartenzuschuss während der Coronapandemie: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

| Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt. Eine – offenbar bundeseinheitlich abgestimmte – Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist. |

 

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat.

 

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

 

Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das heißt: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss von 120 EUR monatlich. In 2020 hat er also 1.440 EUR steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 EUR pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Somit betrugen die tatsächlichen Kosten 960 EUR.

 

Nach der Verfügung gelten 480 EUR als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 EUR aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

 

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 – 2021/0008 – St 216

 

Steuernews 01_2022
Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl
| Zum 1.1.2022 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 EUR je Zeitstunde angehoben worden. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. ...
Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl

| Zum 1.1.2022 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 EUR je Zeitstunde angehoben worden. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 45,82 Stunden im Monat (450 EUR/9,82 EUR). |

Steuernews 01_2022
Für Arbeitnehmer - Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel
| Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der ...
Für Arbeitnehmer - Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel

| Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. Denn hier kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. |

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) hatte mit ihrem Arbeitgeber – zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung – eine Sprinterklausel vereinbart. Danach konnte AN gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt beenden.

 

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den wegen der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

 

Das Finanzgericht Hessen hat nun anders entschieden: Auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten.

 

Beachten Sie |Das Finanzgericht hatte gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Da das Finanzamt aber keine Revision eingelegt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223719; PM des FG Hessen vom 27.7.2021; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, Az. 1 K 279/17

 

Steuernews 01_2022
Für Arbeitnehmer - Mahlzeitengestellung: Verpflegungspauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte zu kürzen
|  Verpflegungspauschalen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige ü ...
Für Arbeitnehmer - Mahlzeitengestellung: Verpflegungspauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte zu kürzen

| Verpflegungspauschalen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. |

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als nautischer Offizier an Bord von Schiffen tätig. Die unentgeltlichen Mahlzeiten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreien Sachbezug. An einzelnen Hafentagen blieb die Bordküche jedoch kalt und der Offizier versorgte sich selbst.

 

Trotz der Mahlzeitengestellung beanspruchte der Offizier in seiner Steuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht Niedersachsen ließ den Abzug für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ebenfalls ab – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

 

Bei einer Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungspauschalen (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) als Werbungskosten abziehen. Diese sind aber zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Regelung auch für Arbeitnehmer, die (wie der Offizier) keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Bereits in 2020 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kürzung auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten erfolgen muss.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224439; BFH, PM Nr. 30/21 vom 2.9.2021; BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18

Steuernews 2022
Für alle Steuerpflichtigen - Kein Gestaltungsmissbrauch: Schenkung eines Grundstücks an die Kinder kurz vor dem Verkauf
| Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung seines Grundstücks „eingefädelt“, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich kein Gestaltungsm ...
Für alle Steuerpflichtigen - Kein Gestaltungsmissbrauch: Schenkung eines Grundstücks an die Kinder kurz vor dem Verkauf

| Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung seines Grundstücks „eingefädelt“, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn er das Grundstück zuvor unentgeltlich auf seine Kinder überträgt, die es dann an den Erwerber veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen bei den Kindern nach deren (oftmals günstigeren) steuerlichen Verhältnissen zu erfassen. |

Hintergrund: Wurden private Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

 

Sachverhalt

Die Mutter M erwarb 2011 ein Grundstück. Bereits ein Jahr später übertrug sie das Eigentum unentgeltlich jeweils zu hälftigem Miteigentum auf ihre volljährigen Kinder. Diese verkauften das Grundstück noch an demselben Tag. Der Betrag wurde je zur Hälfte an die Kinder ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen wurden allein durch M geführt. Dadurch, dass nicht die M veräußert hatte, ergab sich unter dem Strich eine Steuerersparnis von rund 14.000 EUR. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg rechneten den Verkaufsgewinn allerdings der M zu, da ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliege. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

 

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger (im Streitfall die Kinder) die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (im Streitfall die Mutter) nach § 23 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen. Diese Regelung dient, so der Bundesfinanzhof, der Verhinderung von Missbräuchen. Denn Anschaffung ist (nur) der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts. Ohne die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG könnte die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine unentgeltliche Übertragung auf einen Dritten umgangen werden.

Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Vorliegend ergibt sich ein „Steuervorteil“ allein daraus, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks von Gesetzes wegen akzeptiert wird – mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen versteuert werden muss.

 

Praxistipp | Im Streitfall ging es um die einkommensteuerlichen Folgen der Gestaltung. Zu beachten ist aber auch, dass eine unentgeltliche Zuwendung Schenkungsteuer auslösen kann. Bei Schenkungen an die Kinder fällt aber nur dann Schenkungsteuer an, soweit die Zuwendung – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224334

Steuernews 2022
Für allen Steuerpflichtigen: Keine Spekulationssteuer auf das Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims
| Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus ni ...
Für allen Steuerpflichtigen: Keine Spekulationssteuer auf das Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

| Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese frohe Kunde stammt vom Bundesfinanzhof, der damit der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt hat. |

Zum Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

 

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof zunächst heraus, dass es für die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausreicht, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

 

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher z. B. auch Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

 

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines in der – im Übrigen selbst bewohnten – Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Es gibt, so der Bundesfinanzhof, keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.

 

Die Merkmale des Wohnens (also eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises) sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen dafür, dass dieses – zumindest zeitweise – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

 

Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen – also zu weniger als 10 % – zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

 

Beachten Sie |Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Denn § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG enthält hinsichtlich dieses Merkmals keine Bagatellgrenze. Dementsprechend genügt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223631; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 - S 2256 – 263/00, Rz. 21

Steuernews 2022
Für alle Steuerpflichtigen: Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse
| Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. | K ...
Für alle Steuerpflichtigen: Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

| Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. |

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

  • Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit 6.000 EUR).
  • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
  • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
  • Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sport-, Tanzunterricht).

 

Sachverhalt

Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 EUR. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR.

Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 EUR) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab:

  • Aufwand Kindergarten: 926 EUR
  • abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 600 EUR
  • verbleiben: 326 EUR
  • davon 2/3 abziehbar: 218 EUR

Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg und durch den Bundesfinanzhof bestätigt.

 

Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der Bundesfinanzhof die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. hierzu § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.

 

Beachten Sie |Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Quelle | BFH, Beschluss vom 14.4.2021, Az. III R 30/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223630; BFH, PM vom 22.7.2021, Nr. 24/21

Steuernews 2022
Für alle Steuerpflichtigen: Merkblätter zum Kindergeld 2021
| Die neuen Merkblätter zum Kindergeld 2021 sollen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Sie können auf der Ho ...
Für alle Steuerpflichtigen: Merkblätter zum Kindergeld 2021

| Die neuen Merkblätter zum Kindergeld 2021 sollen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Sie können auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s5252) heruntergeladen werden. |

Steuernews 2022
Für alle Steuerpflichtigen: Neues zur Doppelbesteuerung der Renten
| Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen (für spätere Rentenjahrgänge zeichnet sich für den B ...
Für alle Steuerpflichtigen: Neues zur Doppelbesteuerung der Renten

| Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen (für spätere Rentenjahrgänge zeichnet sich für den Bundesfinanzhof wegen der Abschmelzung des Rentenfreibetrags indes eine Doppelbesteuerung ab). Hiergegen haben die Steuerpflichtigen nun Verfassungsbeschwerden eingelegt. Das Bundesfinanzministerium hat hierauf insofern reagiert, dass Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen Leibrenten oder andere Leistungen aus einer Basisversorgung erfasst sind, vorläufig ergehen. |

 

Beachten Sie | Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angekündigt, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des Bundesfinanzhofs erfüllt. Der Pressemitteilung zufolge scheint das Bundesfinanzministerium aber Änderungen (erst) für künftige Rentenjahrgänge ab 2025 anzustreben.

 

Quelle | BVerfG: Az. 2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21; BMF, Pressemitteilung vom 3.6.2021 „Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rentenbesteuerung“; BMF-Schreiben vom 30.8.2021, Az. IV A 3 - S 0338/19/10006 :001

Steuernews 2022
Für alle Steuerpflichtigen: Spendenabzug bei zweckgebundener Zuwendung
| Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. |   ...
Für alle Steuerpflichtigen: Spendenabzug bei zweckgebundener Zuwendung

| Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. |

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige wollte einem im Tierheim lebenden (kaum mehr vermittelbaren) „Problemhund“ durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte eine Spendenbescheinigung aus.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten einen Spendenabzug ab. Die hiergegen eingelegte Revision war erfolgreich.

 

Ein konkreter Verwendungszweck der Spende steht dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Spende nicht annehmen muss. Denn er trifft die Entscheidung, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke im Einzelfall fördern möchte.

 

Im zweiten Rechtsgang wird nun das Finanzgericht Köln unter Heranziehung der Satzung und weiterer Unterlagen (z. B. Tierheimordnung und Nachfrage beim Deutschen Tierschutzbund e. V.) feststellen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist.

 

Die notwendige Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt zwar, wenn sie einer konkreten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Dies war aber hier nicht der Fall, zumal der Hund der Steuerpflichtigen nicht gehörte.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2021, Az. X R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224728; BFH, PM Nr. 32/21 vom 16.9.2021

Steuernews 2022
Steuererklärung 2020: Abgabefrist um drei Monate verlängert
| Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert. Damit endet die Abgabefrist in beratenen Fällen, d. h. ...
Steuererklärung 2020: Abgabefrist um drei Monate verlängert

| Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert. Damit endet die Abgabefrist in beratenen Fällen, d. h., wenn die Steuererklärung z. B. durch einen Steuerberater erstellt wird, grundsätzlich am 31.5.2022. |

Zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten hat die Finanzverwaltung Stellung bezogen.

 

Quelle | ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2035; BMF-Schreiben vom 20.7.2021, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :014, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223743

 

Steuernews 2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: 6 % Zinsen sind verfassungswidrig
| Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungsz ...
Steuernachzahlungen und -erstattungen: 6 % Zinsen sind verfassungswidrig

| Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten) zugrunde gelegt wird - und dies ist nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) der Fall. |

 

Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen typisierend zu bestimmen. Allerdings muss dies realitätsgerecht erfolgen.

Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der gesetzliche Zinssatz zwar zunehmend weniger in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen abzubilden. Die Vollverzinsung entfaltet insoweit jedoch noch keine evident überschießende Wirkung. Spätestens seit 2014 ist der jährliche Zinssatz von 6 % nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts allerdings realitätsfern.

 

Merke |Für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

 

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17; BVerfG, PM Nr. 77/2021 vom 18.8.2021

 

Steuernews 2022
ACHTUNG Steuerzahler: Wieder Betrugs-E-Mails im Umlauf
| Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Meldung vom 7.9.2021) warnt vor Betrügern, die über die E-Mail-Adresse „steuerzahler@bzst.tax-official.com“ versuchen, ...
ACHTUNG Steuerzahler: Wieder Betrugs-E-Mails im Umlauf

| Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Meldung vom 7.9.2021) warnt vor Betrügern, die über die E-Mail-Adresse „steuerzahler@bzst.tax-official.com“ versuchen, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie versenden E-Mails mit dem Titel „Bekanntmachung über die Steuererklärung“ und behaupten, die Bürger könnten über einen Link weitere Informationen zu ihrem Steuererstattungsanspruch erhalten. Das BZSt warnt davor, hierauf zu reagieren bzw. den Link in der E-Mail zu öffnen. |

 

Steuernews 2022
Für Unternehmer: Fahrtenbuch bei kleineren Mängeln nicht zu verwerfen
|  Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenze ...
Für Unternehmer: Fahrtenbuch bei kleineren Mängeln nicht zu verwerfen

| Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und der Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen). |

 

Beachten Sie |So positiv diese Entscheidung auch ist, Steuerpflichtige sind gut beraten, die hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, zu erfüllen. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch insbesondere lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

 

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 276/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224711

 

Steuernews 2022
Für Unternehmer: Geänderte Rechtsprechung: Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringer Bedeutung
| Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen (z. B. eine GmbH) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn Au ...
Für Unternehmer: Geänderte Rechtsprechung: Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringer Bedeutung

| Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen (z. B. eine GmbH) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn Aufwendungen (z. B. Miete) für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wurden. Nach neuer Sichtweise des Bundesfinanzhofs (16.3.2021, Az. X R 34/19) sind aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. In einem Beschluss vom 18.3.2010 (Az. X R 20/09) hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen und u. a. ausgeführt, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf. |

Steuernews 2022
Für Unternehmer: Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum wurde verlängert
| Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Inve ...
Für Unternehmer: Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum wurde verlängert

| Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde der Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. |

 

Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

 

Übersicht

Jahr der Bildung des IAB

Späteste Auflösung des IAB

2016

2019

2017

2022 (fünf Jahre)

2018

2022 (vier Jahre)

2019

2022

2020

2023

 

Die Verlängerung des Investitionszeitraums ist der Coronapandemie geschuldet. Sollte sich eine im Jahr 2017 bzw. 2018 beabsichtigte Investition, für die ein IAB gebildet wurde, selbst bis Ende 2022 nicht realisieren lassen, könnte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine frühzeitige freiwillige Auflösung des seinerzeit gebildeten IAB erwogen werden.

 

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2050

 

Corona-News
Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung
Der Bundesrat hat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Sie gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmi ...
Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung

Der Bundesrat hat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Sie gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt wurden. 

 

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

 

Auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen wurde verlängert: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung: Gegenüber dem Schuldner wurde bis zum Ablauf des 18.2.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Steuererklärungen 2019

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde verlängert: Die Frist endet am 31.8.2021 – und nicht wie sonst üblich bereits Ende Februar. Parallel wurde auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Somit beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1.10.2021.

 

Quelle | Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BGBl I 2021, S. 237; Bundesrat Kompakt, ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1.000. Sitzung am 12.2.2021, TOP 3

 

Corona-News
Corona: Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der ...
Corona: Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt. Die Regelung ist mit Wirkung zum 16.12.2020 in Kraft getreten. 

 

Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Bedingung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das
12. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

 

Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 EUR monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

 

Kinderkrankengeld

Der Bundesrat hat am 18.1.2021 zudem einem Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) zugestimmt. Es steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Die Regelung gilt bereits ab dem 5.1.2021. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

 

Quelle | Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger, BGBl I 2020, S. 3136; Bundesrat Kompakt, Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 998. Sitzung am 18.12.2020, TOP 40; Bundesrat am 18.1.2021 (BR-Drs. 38/21 [B])

Corona-News
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz im Ãœberblick
Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 17.3.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsat ...
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz im Ãœberblick

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 17.3.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag. 

 

Kinderbonus von 150 EUR

Für den Monat Mai 2021 wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR erhöht. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

 

Merke | Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld und dem ausgezahlten Kinderbonus verbleibt.

 

Erweiterter Verlustrücktrag

Beim Verlustrücktrag wurden die Höchstbeträge für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 erhöht – und zwar bei der Einzelveranlagung von 5 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR und bei der Zusammenveranlagung von 10 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR.

 

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %).

 

Um die entsprechenden Betriebe auch über den 30.6.2021 hinaus zu entlasten, wurde die Regelung nun bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Quelle | Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl I 2021, S. 330

Steuernews 05_2021
Coronakrise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen
Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu ...
Coronakrise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen

Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies (nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung) keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). 

 

Der volle Werbungskostenabzug bleibt also erhalten, wenn die Miete unter die Grenze von 66 % (bzw. 50 %-Grenze ab 2021) des § 21 Abs. 2 EStG fällt. Erfüllte das Mietverhältnis hingegen bereits vor dem Mieterlass die Voraussetzungen für eine Kürzung der Werbungskosten, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung wegen des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

 

Beachten Sie |Handelt es sich um eine im Privatvermögen gehaltene und nicht Wohnzwecken dienende Immobilie, dann führt ein Mieterlass nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht.

 

Quelle | OFD NRW, Kurzinformation ESt 2020/16 vom 2.12.2020, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220027

Corona-News
Corona-Pandemie: Übersicht über Gesetzgebung, Verordnungen und Maßnahmen
| Viele Hoteliers und Gastronomen hat die Corona-Krise mit voller Härte getroffen. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge hat die Bund ...
Corona-Pandemie: Übersicht über Gesetzgebung, Verordnungen und Maßnahmen

| Viele Hoteliers und Gastronomen hat die Corona-Krise mit voller Härte getroffen. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge hat die Bundesregierung in 2020 zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die vielfach über den Jahreswechsel hinaus relevant sind. |

 

Umsatzsteuer

Der reguläre Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2020 nicht 19 %, sondern nur 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) liegt bei 5 % (ab 2021 dann wieder 7 %).

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

 

Überbrückungshilfe

Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe aufgelegt. Umfasste das Programm ursprünglich die Monate Juni, Juli und August 2020, wurde die Laufzeit nun bis Ende 2020 verlängert. Nähere Informationen (insbesondere zu den Förderkriterien) erhalten Sie unter www.iww.de/s4076.

 

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat sich Ende August darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate zu verlängern (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten soll die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert werden.

 

Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei 

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) wurde eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen gesetzlich normiert. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

 

Elterngeld

Durch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BGBl I 2020, S. 1061) können Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation ­gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Weitere Änderungen sind unter www.iww.de/s4077 aufgeführt.

 

Weitere Gesetzesaspekte

Neben den bis zum Jahresende reduzierten Umsatzsteuersätzen wurden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) insbesondere folgende Maßnahmen geregelt, die für 2020 und 2021 relevant sind:

 

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten einen Entlastungsbetrag, der von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht wurde (gilt für 2020 und 2021).

 

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.

 

Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde.

 

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.

 

Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

 

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.

 

Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

 

Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

 

Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).

 

Corona-News
Corona-Kurzübersicht Maßnahmen
Wie bekannt gegeben wurde, werden ab dem 2. November 2020wieder drastische Verschärfungen bei den Corona Maßnahmen in Kraft treten. Mittlerweile hat das Land Baden-Württemberg hie ...
Corona-Kurzübersicht Maßnahmen

Wie bekannt gegeben wurde, werden ab dem 2. November 2020wieder drastische Verschärfungen bei den Corona Maßnahmen in Kraft treten. Mittlerweile hat das Land Baden-Württemberg hierzu auch eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben.

Nähere Informationen bezüglich der getroffenen Regelungen – auch im privaten Bereich – und ob Ihr Unternehmen erneut schließen muss oder inwieweit es von den drastischen Maßnahmen betroffen ist, bzw. welche Regelungen sonst ab Montag, den 02.11.2020 gelten, finden Sie auf folgender Seite:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/weitere-massnahmen-zur-einschraenkung-der-corona-pandemie/

Aktuell gibt es als finanzielle Unterstützung die Überbrückungshilfe Phase II . Diese Hilfe kann bis Ende des Jahres beantragt werden, sofern die Voraussetzung zur Antragsberechtigung in Ihrem Fall vorliegen.

Des Weiteren ist eine Förderung von bis zu 75% des Umsatzes für die Unternehmen im Gespräch, die nun auf Grund der neuen Corona Maßnahmen ihren Geschäftsbetrieb einstellen/schließen müssen.  Unseres Erachtens handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Fixkosten Erstattung, nicht jedoch um eine pauschale Umsatzerstattung.

Leider können wir Ihnen noch keine genauen Rahmenbedingungen nennen, es ist jedoch davon auszugehen, dass keine Doppelbegünstigung erfolgt, sondern wieder eine Anrechnung innerhalb der einzelnen Hilfsprogramme stattfinden wird.

Erste Informationen erhalten Sie auch auf der o.g. Seite der Landesregierung.

Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir Ihren diese mitteilen.

Corona-News
Corona-Pandemie: Aspekte aus dem milliardenschweren Konjunkturprogramm der Bundesregierung
| Viele steuerliche Aspekte des Konjunkturprogramms vom 3.6.2020 sind bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet worden. Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen ...
Corona-Pandemie: Aspekte aus dem milliardenschweren Konjunkturprogramm der Bundesregierung

| Viele steuerliche Aspekte des Konjunkturprogramms vom 3.6.2020 sind bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet worden. Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen, die erwähnenswert sind. |

 

Programm für Überbrückungshilfen

Mit einem Eckpunktepapier vom 12.6.2020 hat die Bundesregierung das im Konjunkturprogramm enthaltene Programm für Überbrückungshilfen (maximales Volumen von
25 Mrd. EUR) näher skizziert.

Beachten Sie | Dem Vernehmen nach soll das Programm am 1.7. starten. Die Antragstellung soll bis zum 31.8.2020 möglich sein.

 

Wer kann die Hilfe beantragen?

Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

 

Voraussetzungen

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit (vollständig oder zu wesentlichen Teilen) infolge der Corona-Pandemie. Dies wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 (zusammengenommen) um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

 

Beachten Sie | Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 

Merke | Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 nicht in „Schwierigkeiten“ befunden haben. 

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Gewährt wird in diesem Zeitraum ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von:

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 50 % bei Einbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % bei Einbruch zwischen 40 % und unter 50 %

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

 

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 EUR für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 EUR für drei Monate.
  • Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten gelten 15.000 EUR für drei Monate.

 

Beachten Sie | In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

 

Antragstellung und Abrechnung

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder:

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis – nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

 

Was ist mit dem Konsolidierungsgebot?

Verbundene Unternehmen oder solche, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Hilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 EUR für drei Monate beantragen.

 

Beachten Sie | Dies gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustausches und Einrichtungen der Behindertenhilfe.

 

Weitere ausgewählte Punkte

Das Körperschaftsteuerrecht (gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften) soll modernisiert werden – u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.

 

Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungs-beiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden.

Beim Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorlegen.

Die EEG-Umlage droht wegen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, soll eine Senkung der EEG-Umlage erfolgen, sodass diese in 2021 bei 6,5 ct/kWh und in 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird. Derzeit beträgt sie 6,756 ct/kWh.

Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie (2.000 EUR) erhalten, die nach dem Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR erhalten.

 

Quelle | „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken – Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020“, BMF vom 3.6.2020; Mitteilung der Bundesregierung vom 12.6.2020 „Eckpunkte beschlossen: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“

 

Corona-Steuerhilfegesetz im Ãœberblick
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Ãœberblick
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz  das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüche ...
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Ãœberblick

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 

das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. 

 

Umsatzsteuersätze

Der Umsatzsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt: Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %).

 

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

 

Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer – sofern noch nicht geschehen – schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.

 

Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung bereitet(e) vielen Unternehmen Probleme. So gibt es auch zahlreiche Abgrenzungsfragen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem begleitenden Schreiben eingegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einen Entwurf (Stand vom 23.6.2020).

 

Anwendungsbeginn

Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.

 

Preisauszeichnung

Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt.

 

Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.

 

Beachten Sie | Die Möglichkeit nach § 9 Abs. 2 PAngV kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden.

 

Dauerleistungen/Teilleistungen

Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

 

Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet – bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) am Tag jeder einzelnen Lieferung.

 

Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.

 

Beispiel

In einem Mietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Zahlung vereinbart. Soweit die monatlichen Teilleistungen auf den 1.7. bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %.

 

Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz (19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

 

Gutscheine

Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hin: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Für Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gilt dies entsprechend.

 

Beachten Sie | Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein ist also weiter aktuell.

 

Falsche Anwendung des Steuersatzes

Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % anstatt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt.

 

Übergangsregelung nach dem Entwurfsschreiben: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6. und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung 19 % anstelle von 16 % (bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, muss er den Steuerausweis nicht berichtigen. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger erhält in diesen Fällen aus Gründen der Praktikabilität einen Vorsteuerabzug auf Basis des ausgewiesenen Steuersatzes.

 

 

Weitere Gesetzesaspekte

Haben Eltern für mindestens einen Monat in 2020 Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie einen einmaligen Bonus von 300 EUR.

 

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben (Liquiditätseffekt).

 

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten einen Entlastungsbetrag, der von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht wurde (gilt für 2020 und 2021).

 

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.

 

Beachten Sie | Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Der nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauschalierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgehoben.

 

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.

 

Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

 

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.

 

Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

 

Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

 

Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).

 

Quelle | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Zustimmung Bundesrat am 29.6.2020; BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004

 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld - Arbeitgeberleistungen - Verdienstausfall von Eltern
Maßnahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes
| Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach gilt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienst ...
Maßnahmen des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes

| Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach gilt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zudem wurden folgende Aspekte geregelt: |

 

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

 

Arbeitgeberleistungen

Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

 

Verdienstausfall von Eltern

Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohnfortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem verlängert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen.

 

Quelle | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 290/20 (B) vom 5.6.2020; Bundesrat Kompakt zum Tagesordnungspunkt Top 35 vom 5.6.2020

 

News Corona-Krise
Corona-Krise: Höheres Kurzarbeitergeld und Lockerungen beim Elterngeld
| Mit einem höheren Kurzarbeitergeld und Lockerungen beim Elterngeld sollen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden. ...
Corona-Krise: Höheres Kurzarbeitergeld und Lockerungen beim Elterngeld

| Mit einem höheren Kurzarbeitergeld und Lockerungen beim Elterngeld sollen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden. |

 

Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

Mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.5.2020 wurden u. a. Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld geregelt.

 

Kurzarbeitergeld

Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Nun wurde das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht – und zwar

  • ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und
  • ab dem 7. Monat auf 80 %.

Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds gilt längstens bis zum 31.12.2020.

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden (befristet bis zum Jahresende) die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.

 

Arbeitslosengeld

Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher wurde das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde.

 

Elterngeld

Durch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 wurden die Regelungen zum Elterngeld rückwirkend zum 1.3.2020 gelockert. Nachfolgende Informationen basieren auf einer Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22.4.2020:

 

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngelds.

 

Zudem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

 

Beachten Sie | Für das Verschieben des Partnerschaftsbonus reicht es aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.

 

Während des Bezugs von Elterngeld reduzieren Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld), die Eltern wegen der Corona-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht. 

 

Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldberechnung ausnehmen.

 

Quelle | Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.5.2020 (BGBl I 2020, S. 1055); Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 (BGBl I 2020, S. 1061)

Corona-Virus
Corona-Virus - Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus
Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus    Die Bundesregierung tritt entschlo ...
Corona-Virus - Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus

Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen


Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus 
 
Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. 

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Ausgangslage

Das Corona-Virus ist eine ernsthafte Herausforderung für unsere gesamte Gesellschaft. Nicht nur bei den Bürgerinnen und Bürgern wächst die Sorge, auch in der Wirtschaft ist sie spürbar. Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft treffen unsere Unternehmen auch die Auswirkungen dieser Pandemie an anderen Orten der Welt. Noch kann niemand die Tragweite seriös beschreiben, welche die Pandemie auf die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland haben wird, weil aussagekräftige Konjunkturindikatoren erst mit einiger Verzögerung vorliegen werden. Allerdings spüren viele Unternehmen bereits erste Auswirkungen des Virus. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirkt sich auf die Dienstleistungsbranche aus, insbesondere auf Logistik, Handel, Gaststätten sowie Tourismus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage zurück und internationale Lieferketten werden gestört, was sich auf die hiesige Produktion auswirkt. 
 
Die Bundesregierung tritt dem mit einer entschlossenen Wirtschafts- und Finanzpolitik entgegen. Die Bundesminister Scholz und Altmaier werden Firmen und Betrieben Liquidität zur Verfügung stellen und damit Wachstum und Beschäftigung sichern. 
Die Voraussetzungen für eine schnelle Stabilisierung der deutschen Wirtschaft sind gegeben. Mit präzisen, schnell wirkenden Sofortmaßnahmen wird auf die konjunkturelle Entwicklung durch das Corona-Virus reagiert, um die Wirtschaft so rasch wie möglich wieder auf ihren Wachstumspfad zurückzuführen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Ländern sowie mit unseren europäischen und internationalen Partnern. 


Dem Bundesministerium für Gesundheit wurde bereits kurzfristig rund eine Milliarde Euro zur Bekämpfung des Corona-Virus zur Verfügung gestellt, u.a. zur Beschaffung von Schutzausrüstungen wie Masken und Schutzanzügen, zur Unterstützung der WHO bei der internationalen Corona-Bekämpfung und zusätzliche Mittel für das Robert-KochInstitut. Außerdem erhält das Bundesministerium für Bildung und Forschung 145 Mio. für die Entwicklung eines Impfstoffs und für Behandlungsmaßnahmen.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen 

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:  

1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren 
Deutschland hat ein starkes System der sozialen Sicherung. Die damit verbundenen automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur. Die Bundesregierung wird diese Stabilisatoren voll wirken lassen. Unsicherheit und kurzfristige Störungen der Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei kann die Bundesregierung auf bewährte Instrumente zurückgreifen. Bis Anfang April wird die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % ?
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ?
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer?
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

 
2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen 
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen:


a. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. 

b. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. 

c. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
 
3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen 
Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmittel angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen wir Unternehmen und Beschäftigte. Wegen der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation haben wir uns sehr bewusst dafür entschieden, keine Begrenzung des Volumens unserer Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist eine sehr bedeutende Entscheidung, hinter der die ganze Bundesregierung steht. 


Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden unsere etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht:

  • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.  ?
  • Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert. ?
  • Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.

Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.

Mit den Landesförderbanken sowie den Bürgschaftsbanken stehen wir dazu in engem Austausch.

Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt. 

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden wir zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen. Das wird dadurch ermöglicht, dass die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden.


Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Kommissionspräsidentin hat bereits signalisiert, dass sie für Flexibilität in der Anwendung beihilferechtlicher Regelungen im Zuge der Corona-Krise sorgen möchte. Die EU- und Eurogruppen-Finanzminister werden sich dafür einsetzen, dass die EU-Kommission das notwendige Maß an Flexibilität zeigt. 


Die Bundesregierung wird die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten, indem die nötigen Garantievolumina zur Verfügung gestellt werden. Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann  – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden. 


Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.
 
4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Auf europäischer Ebene setzen sich Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein. Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre CoronaMaßnahmen europäisch verzahnen. 


Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.


Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können sowie die gestern angekündigten Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken.


Es ist gut, dass die EIB-Gruppe ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum Einsatz bringt, um europaweit Unternehmen, die vom Corona-Virus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIFPortfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen. 
 
 
Ausblick
All diese Maßnahmen zeigen die Entschlossenheit der Bundesregierung, den Auswirkungen des Corona-Virus wirtschafts- und finanzpolitische Impulse entgegenzusetzen, um Schaden von Beschäftigten und Unternehmen fernzuhalten und die Auswirkungen der Krise abzufedern. Noch ist das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Corona-Folgen nicht absehbar. Sollte es Anzeichen für eine gravierende Störung der konjunkturellen Entwicklung geben, wird die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern und unseren europäischen Partnern alle verfügbaren Ressourcen einsetzen und dieser Entwicklung konsequent entgegentreten. 


Die öffentliche Hand ist auch auf ein solches Szenario gut vorbereitet: Angesichts der gesamtstaatlichen Überschüsse in den letzten Jahren ist sie in der Lage, die Konjunktur auch über einen längeren Zeitraum zu stützen und auf unseren bisherigen Wachstumspfad zurückzuführen.

Antrag auf Soforthilfe - Wirtschaftsministerium Ba-Wü
CoronaNews - Antrag auf Soforthilfe für Unternehmer ab 25.03.2020
Soforthilfepaket des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg für Unternehmer ab 25.03.2020 Ab Mittwochabend, den 25.03.2020 wird der Antrag auf Sofort-Hilfe auf der Seite des Wi ...
CoronaNews - Antrag auf Soforthilfe für Unternehmer ab 25.03.2020

Soforthilfepaket des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg für Unternehmer ab 25.03.2020

Ab Mittwochabend, den 25.03.2020 wird der Antrag auf Sofort-Hilfe auf der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg verfügbar sein.

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Anträge können von gewerblichen Unternehmen, Sozialunternehmen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit einer Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten:

  • bis zu 5 Beschäftigten (9.000,- € für 3 Monate) bzw.
  • bis zu 10 Beschäftigten (15.000,- € für 3 Monate) gestellt werden.

Antragsberechtigt sind zudem nur Firmen mit ihrem Hauptsitz in Baden-Württemberg haben und noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt oder erhalten haben.

Folgende Informationen sind für den Antrag erforderlich (bitte halten Sie diese für den Antragsprozess bereit):

  • Mitgliedsnummer der IHK oder Handwerkskammer (sofern vorhanden)
  • Kundennummer L-Bank (sofern Sie bereits Kontakt hatten und diese Nr. vorhanden ist)
  • Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer)
  • Bankverbindung
  • Im Rahmen des Antrags wird eine sog. De-minimis-Erklärung angefordert werden (es darf nur eine bestimmte Höchstsumme an Fördermitteln an eine Firma ausgezahlt werden).
  • Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben.
  • Höhe des Liquiditätsengpasses (kalkuliert auf drei Monate).
  • Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
  • Bitte beachten Sie, dass nur Dokumente im .pdf-Format hochgeladen werden können.

Sollten Sie Unterstützung benötigen bei der Antragstellung, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Sobald es weitere Neuerungen zum Zuschuss gibt, halten wir Sie selbstverständlich über diesen Weg auf dem Laufenden.

 

Bitte passen Sie weiterhin auf sich auf und bleiben gesund!

Michael Pfaff & Sven Dittrich

 

Senkung der Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020
Corona News - befristete Senkung der Umsatzsteuersätze
Mit den Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes soll die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Im Fokus steht dabei die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersä ...
Corona News - befristete Senkung der Umsatzsteuersätze

Mit den Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes soll die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Im Fokus steht dabei die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze. Da diese bereits ab dem 1.7.2020 gilt, ist eine schnelle Umsetzung erforderlich. Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen zusammengestellt.

 

Der Umsatzsteuersatz wird für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt: Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %).

 

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.

 

Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer – sofern noch nicht geschehen – schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.

 

Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung bereitet(e) vielen Unternehmen Probleme. So gibt es auch zahlreiche Abgrenzungsfragen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem begleitenden Schreiben eingegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einen Entwurf (Stand vom 11.6.2020).

 

Anwendungsbeginn

Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.

 

Preisauszeichnung

Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen/Änderungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.

 

Beachten Sie | Die Möglichkeit nach § 9 Abs. 2 PAngV kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden.

 

Dauerleistungen/Teilleistungen

Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

 

Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet – bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser) am Tag jeder einzelnen Lieferung.

 

Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.

 

Beispiel

In einem Mietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Zahlung vereinbart. Soweit die monatlichen Teilleistungen auf den 1.7. bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %.

 

Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz (19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

 

Anzahlungen

Hat ein Unternehmer Anzahlungen erhalten, sind mehrere Fälle zu unterscheiden. Hinzuweisen ist insbesondere auf Folgendes: Wurden vor dem 1.7.2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 erbracht werden, galt für diese Anzahlungen der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. In der Schlussrechnung ist die Umsatzsteuer zu korrigieren.

 

Gutscheine

Bei der Erstattung von Gutscheinen weist das Bundesfinanzministerium in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hin: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine vom 1.7. bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen.

 

Beachten Sie | Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein ist also weiter aktuell.

 

Falsche Anwendung des Steuersatzes

Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % anstatt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt.

 

Quelle | Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 11.6.2020), Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

 

 

Corona-Virus
Corona-Virus - wichtigste Informationen für Sie zusammengestellt!
Der von der Bundesregierung beschlossene "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:    ...
Corona-Virus - wichtigste Informationen für Sie zusammengestellt!

Der von der Bundesregierung beschlossene "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  

  • Flexibles Kurzarbeitergeld & Arbeitszeitregelungen

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Dazu werden die Voraussetzungen erleichtert. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Das Kurzarbeitergeld kann auf Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit vor Ort gewährt werden. Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige über Arbeitsausfall muss in dem Monat eingehen in dem Kurzarbeit beginnt. Die Angaben, die mit einer evtl. Anzeige eingereicht /geprüft werden müssten, umfassen auch eine Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Einführung der Kurzarbeit.

Allgemeine Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) und Videoanleitungen finden sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die zentrale Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20 (Montag bis Freitag,  8 -18 Uhr).

  • Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen

Die Liquidität von Unternehmen soll durch steuerpolitische Maßnahmen verbessert werden. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen soll bis 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Das Bundesfinanzministerium bereitet hierzu steuerliche Maßnahmen als Unterstützung für Unternehmen vor, die von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. Beispielsweise könnten bereits fällige Steuerzahlungen auf Antrag gestundet werden. In diesen Fällen würden keine Stundungszinsen erhoben. Darüber hinaus sind auch Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer abzusenken und anzupassen.

  • Unbegrenzte Liquiditätszusagen zur lückenlosen Liquiditätsabdeckung

Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern und für mehr Unternehmen verfügbar zu machen, etwa die KfW- und ERP-Kredite. Zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen werden bei der KfW aufgelegt. Die KfW wird dazu auch die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Dabei gilt es zu jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt!

Unternehmen und Betriebe erhalten über ihre Hausbanken vor Ort den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank.

 

Wie kann Solo-Selbständigen geholfen werden, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Hier gilt es sich im Zweifel von Rechtsanwälten und Steuerberatern beraten zu lassen.

 

Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus ausfällt ("höhere Gewalt")?

Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für "höhere Gewalt") im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an. Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten und Steuerberatern beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.

 

Aussetzung der Antragspflicht für insolvenzgefährdete Unternehmen:

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet derzeit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor.

 

Pressemitteilung Nr. 96 vom 16.03.2020 der Bundesregierung:

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat in der Pressemitteilung Nr. 96 vom 16.03.2020 folgendes mitgeteilt: „Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart.“ Damit gehen Bund und Länder gemeinsam gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus vor. Sie haben "Leitlinien" zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vereinbart. So sollen Einzelhandel-Verkaufsstellen, Theater, Museen und Sporteinrichtungen vorerst geschlossen werden. Der Lebensmittelhandel, Apotheken und Tankstellen werden nicht eingeschränkt.

Was konkret das für das Land Baden-Württemberg bedeutet, regeln die Verordnungen der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung!

 

Aktuelle Maßnahmen der Landesregierung Baden-Württemberg gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Stand 17.02.2020)

Die Landesregierung hat vor diesem Hintergrund am 17.03.2020 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen und damit ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab dem 18.03.2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. Es gelten u.a. die nachfolgend genannten Regelungen:

 

  • Was kann offen bleiben?

Einzelhandel für Lebensmittel | Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste | Getränkemärkte | Apotheken | Sanitätshäuser | Drogerien | Tankstellen | Banken und Sparkassen | Poststellen | Frisöre, Reinigungen, Waschsalons | der Zeitungsverkauf | Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel | Hofläden und Raiffeisenmärkte.

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

 

  • Gaststätten

Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.

Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

 

  • Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater | Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen | Kinos | Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen | alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen | Volkshochschulen und Jugendhäuser | öffentliche Bibliotheken | Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen | Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen | Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen | Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte | Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

 

  • Veranstaltungen

Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen | Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften | Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.

 

Aktuelle und Hintergrundinformationen zum Thema "Coronavirus und Wirtschaft" finden Sie hier:

 

Aktuelle Informationen zum "Coronavirus und Gesundheit" finden Sie hier:

 

Aktuelle Informationen und weiterführende Links im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie hier:

 

Aktuelle Webinare der IHK Südlicher Oberrhein:

Neben den auf der IHK-Website veröffentlichten aktuellen Informationen zur Corona-Pandemie bietet die IHK in Zusammenarbeit mit externen Partnern zwei kostenfreie, einstündige Webinare an zum Thema: Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmen. Nach einem kurzen Update zu den aktuellen Fragestellungen werden insbesondere arbeits- und vertragsrechtliche Fragen wie beispielsweise angeordnete Geschäftsschließungen, Kurzarbeitergeld oder Quarantäne behandelt. Außerdem informieren IHK-Experten über Angebote zur Krisenberatung und Liquiditätssicherung sowie über Regeln zum Antrag auf Kurzarbeitergeld. In einem anschließenden kollegialen Austausch aller Teilnehmer sollen Erfahrungen, Herausforderungen und bereits erprobte Lösungsansätze besprochen werden.

Als Experten stehen Rede und Antwort: Christina Haury, Inhaberin HauRy Solutions HR-Consulting | Christina Gehri, stellv. Leitung Standortpolitik und Unternehmenssicherung der IHK Südlicher Oberrhein | Markus Czogalla, Leitung Recht und Steuer der IHK Südlicher Oberrhein | Dr. Ralf Binder, LRA Breisgau-Hochschwarzwald.

 

Donnerstag, 19.03.2020 | 14:00 Uhr

Thema: Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmen

Anmeldungen: https://register.gotowebinar.com/rt/6602555635764555531

 

Freitag, 20.03.2020 | 14:00 Uhr

Thema: Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmen

Anmeldungen: https://register.gotowebinar.com/rt/6602555635764555531

 

Die Anmeldung erfolgt jeweils online! Zur Teilnahme ist lediglich ein aktueller Internetbrowser sowie eine Onlineverbindung nötig. Der Ton zum übertragenen Bild kann optional via Computer oder durch kostenfreie Telefoneinwahl erfolgen. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt. Vorrangig werden daher Unternehmen aus der Region Südlicher Oberrhein zugelassen.

 

 

Aktuelle Webinare der Handwerkskammer Freiburg:

 Experten bieten hier interaktive und kostenfreie Online-Seminare an, bei denen man bequem aus dem eigenen Büro dabei sein kann. Für die Teilnahme benötigen Sie lediglich einen PC oder ein Tablet. Den Ton hören Sie entweder über den Lautsprecher oder über ein Headset. Über einen Chat können Sie dem Referenten direkt Ihre Fragen stellen und Feedback geben. Die Webinare dauern jeweils eine Stunde. Bitte melden Sie sich für das jeweilige Thema mit den untenstehenden Links an:

 

Mittwoch, 18.03.2020 | 14:00 Uhr
Thema: Grenzregelungen Schweiz und Frankreich
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/4311234976152346123

 

Donnerstag, 19.03.2020 | 14:00 Uhr

Thema: Die Top 10 der Fragen und Antworten aus dem Handwerk im Zusammenhang mit Corona. Aktuelle betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragenstellungen
Anmeldung: https://register.gotowebinar.com/register/432874834942025484 


Freitag, 20.03.2020, 14:00 Uhr
Thema: Informationen rund um Kurzarbeitergeld (in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Freiburg):
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5790986312116680716

 

Hotlines zum Coronavirus für Unternehmen:

  • Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums

Telefon: 030 34646 5100

Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr; Fr 8:00 bis 12:00 Uhr

 

  • Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen:

Telefon: 030 18615 1515

Mo – Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

 

  • Hotline der Bundesagentur für Arbeit (für Unternehmen):

Telefon: 0800 45555 20

Beantragung von Kurzarbeitergeld: Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur!

 

Corona-Virus
Corona-Virus - aktuelle wirtschaftliche Informationen
Unterstützungsmaßnahmen unserer Regierung Wir möchten Sie hiermit kurz über den aktuellen Stand der Dinge bezüglich des Corona-Virus auf dem Laufenden halten. ...
Corona-Virus - aktuelle wirtschaftliche Informationen

Unterstützungsmaßnahmen unserer Regierung

Wir möchten Sie hiermit kurz über den aktuellen Stand der Dinge bezüglich des Corona-Virus auf dem Laufenden halten.

Leider müssen wir feststellen, dass die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen vielerorts bereits zu großen Auftragseinbrüchen führen und auch Unterstützungsmaßnahmen dringend benötigt werden.

Die Regierung informiert darüber, dass es verschiedene Hilfsangebote gibt, diese sind jedoch aktuell nur bedingt umsetzbar.

 Folgende Unterstützungsmöglichkeiten werden aktuell von der Regierung geboten:

  • Darlehensförderung durch die KfW-Bank. Weiter Informationen finden Sie unter:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

  • Antrag auf Kurzarbeitergeld 

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

  • Die Herabsetzung oder Aussetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer (auf Antrag)
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Stundung von Steuerzahlungen

Sollten Sie hier aufgrund der aktuellen Situation Liquiditätsengpässe erwarten, treten Sie gerne mit uns in Kontakt.  Wir stehen Ihnen jederzeit gerne sowohl steuerlich wie auch betriebswirtschaftlich zur Seite.

Corona-Virus
Corona-Virus - Unterstützungspaket - Ansprechpartner
  Kompakt für SIE die Ansprechpartner zusammengestellt: 1. Ansprechpartner   Thema Ansprechpartner Kontaktdaten ...
Corona-Virus - Unterstützungspaket - Ansprechpartner

 

Kompakt für SIE die Ansprechpartner zusammengestellt:

1. Ansprechpartner
 

Thema Ansprechpartner Kontaktdaten

Allgemeine Fragen zum Coronavirus

Hotline Landesgesundheitsamt 0711 904-39555

Allgemeine Fragen zum Coronavirus

Hotline Bundesgesundheitsministerium 030 346465100
Wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus Hotline Bundesgesundheitsministerium 030 186151515
Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber Bundesagentur für Arbeit 0800 4 555520
Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer Bundesagentur für Arbeit 0800 4 555500
Unterstützung bei Betriebsmittel-, Liquiditäts- und Überbrückungsfinanzierungen Wirtschaftsförderung der L-Bank Baden-Württemberg 0711 122-2345
Serviceauskunft zu KfW-Hilfsprogrammen KfW-Bank 0800 5399001


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Steuerliche Fragen
 
Die steuerlichen Liquiditätshilfen für Unternehmen sollen voraussichtlich ab Donnerstag, 19. März 2020, gelten. Die genauen Regelungen werden dann auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Dabei handelt es sich derzeit um folgende Maßnahmen:
 

  1. Gewährung von Stundungen ohne strenge Anforderungen, Verzicht auf Verzinsung.
  2.  Anpassungen von Vorauszahlungen unkompliziert und schnell.
  3.  Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis 31.12.2020, soweit unmittelbarer Zusammenhang Corona-Virus.

 
Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bundes- und des Landesfinanzministeriums: 
 

  • https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
  •  https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-undoeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/corona-virus-steuerliche-massnahmen-sollenbetroffenen-unternehmen-helfen/

Ansprechpartner bei allen steuerlichen Fragen sind die jeweiligen Finanzämter vor Ort. 
 

Neuigkeiten
Neue Geschäftsführung - Steuerberatung - Pfaff & Dittrich GbR
Am 01.07.2019 wurde aus der Michael Pfaff Steuerberatung aus Rust jetzt Pfaff & Dittrich GbR Steuerberatung. Sie werden zu allen Steuerthemen beraten wie: Erstellung von ...
Neue Geschäftsführung - Steuerberatung - Pfaff & Dittrich GbR

Am 01.07.2019 wurde aus der Michael Pfaff Steuerberatung aus Rust jetzt
Pfaff & Dittrich GbR Steuerberatung.

Sie werden zu allen Steuerthemen beraten wie:

  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Jahresabschlüsse
  • Finanz- und Lohnbuchführung
  • USt-Vergütungsverfahren in Deutschland sowie im Ausland
  • Existenzgründungen
  • Rentabilitätsvorschau
  • Businesspläne
  • Besteuerung von Ferienwohnungen
  • Vereinsbesteuerung
  • Gastronomiegewerbe
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Beratung in steuerlichen Gestaltungsfragen
  • Vertretung vor den Finanzbehörden und - gerichten
  • Komplexe Zahlen durchschauen, richtig deuten und verständlich machen
  • Registrierung oder Beantragung einer französischen Steuernummer beim ausländischen Finanzamt.
KANZLEI intern
Handelsblatt kürt die besten Steuerberater - WIR sind dabei!
BESTE Steuerberater Deutschlands 2019 am 11.04.2019 vom Handelsblatt gekürt. Das Handelsblatt zeichnete am 11.04.2019 Deutschlands beste Steuerberater aus und hat dieses exklusive Ran ...
Handelsblatt kürt die besten Steuerberater - WIR sind dabei!

BESTE Steuerberater Deutschlands 2019 am 11.04.2019 vom Handelsblatt gekürt.

Das Handelsblatt zeichnete am 11.04.2019 Deutschlands beste Steuerberater aus und hat dieses exklusive Ranking auch veröffentlicht. Knapp 4.100 Kanzleien nahmen an dieser Studie anhand von gestellten Fachfragen teil, wovon es 657 Steuerberater in die Bestenliste schafften.  

Unser Unternehmen gehört zu den besten Steuerberatern.

Wir sehen diese Auszeichnung als Bestätigung unser täglichen Arbeit und als Anreiz, diese guten Leistungen weiterhin im Fokus zu haben um für Sie die besten Ergebnisse und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Wir freuen uns sehr, diese Auszeichnung vom Handelsblatt erhalten  zu haben!

Die zugehörige Übersichtstabelle „Beste Steuerberater 2019“ können Sie hier nachlesen: Sie finden uns auf Seite 9 für den Standort Ettenheim:

https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/studie-deutschlands-beste-steuerberater-und-wirtschaftspruefer-2019/24203568.html?ticket=ST-327533-o75EGz74hdlTgfSIRXbD-ap2

KANZLEI intern
Bestellung zum Steuerberater - Sven Dittrich
Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Steuerberaterprüfung und Bestellung zum Steuerberater Wir gratulieren Herrn Sven Dittrich recht herzlich zur bestandenen Steuerberaterpr&u ...
Bestellung zum Steuerberater - Sven Dittrich

Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Steuerberaterprüfung und Bestellung zum Steuerberater

Wir gratulieren Herrn Sven Dittrich recht herzlich zur bestandenen Steuerberaterprüfung vor der Steuerberaterkammer Südbaden und zur erfolgreichen Bestellung zum Steuerberater.

Wir freuen uns ganz besonders, dass Herr Dittrich uns jetzt als weiterer Steuerberater in unserer Kanzlei unterstützt.